Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Spitzer Silo-Fahrzeugwerke GmbH, Brühlweg 10, 74834 Elztal-Dallau
Spitzer Silo-Fahrzeug-Fördertechnik GmbH, Zum Brook 30, 49661 Cloppenburg

(im Folgenden: Spitzer)

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I. Allgemeines, Vertragsangebot und -abschluss

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Spitzer und dem Vertragspartner von Spitzer (im Folgenden "Kunden" genannt). Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich; solche werden nicht - auch nicht durch Auftragsannahme - Vertragsbestandteil. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Kunden gelten die Geschäftsbedingungen von Spitzer als akzeptiert.
2. Angebote und alle sonstigen Angaben, insbesondere über Preise und Lieferzeiten, sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und sonstige Leistungsdaten sind annähernd.
3. Zwischenveräußerung ist ebenso vorbehalten wie die Auftragsannahme durch Lieferanten.
4. Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten, wenn sie durch technische Weiterentwicklungen bedingt sind oder die Funktion des Vertragsgegenstandes hierdurch nicht wesentlich verändert wird.
5. Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung von Spitzer, längstens jedoch zwei Monate, gebunden.
6. Rechtsverbindlich ist der Inhalt der Auftragsbestätigung oder - bei Ausführung des Auftrages ohne eine solche - die Spitzer übersandte Bestellung.
7. Nebenabreden und jegliche Änderungen des Vertrages bedürften zur Wirksamkeit der Schriftform, auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
8. Für alle Zoll- und sonstigen Formalitäten bei Lieferung ins Ausland hat der Kunde Sorge zu tragen.

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II. Rücktritt vom Vertrag

1. Spitzer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) Umstände bekannt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht gehörig erfüllen wird;
b) Spitzer die Vertragserfüllung durch Nichtbelieferung seitens Dritter unmöglich wird;
c) höhere Gewalt oder Betriebsstörungen die Erfüllung durch Spitzer verhindern oder erheblich verteuern;
d) außervertragliche, vom Kunden nicht zu tragende Belastungen (Zölle etc.) die Erfüllung hindern, erheblich verteuern oder erschweren.
2. Erheblichkeit im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn die Mehraufwendungen 5 % des Nettovertragspreises übersteigen.

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III. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Sicherheiten

1. Die Preise gelten ab jeweiligem Lieferwerk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Lieferung. Zuschläge für Beförderung und Verbringung ins Ausland (Zölle etc.) gehen gesondert zu Lasten des Kunden.
2. Die Preise sind fest bei vorgesehener Lieferung innerhalb von drei Monaten, ansonsten gelten die am Liefertag gültigen Lieferpreise.
3. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung hat die Zahlung sofort und kostenfrei bei Spitzer zu erfolgen. Andere als bare Zahlungsmittel werden in jedem Fall nur erfüllungshalber entgegengenommen.
4. An Vertreter von Spitzer kann nur befreiend geleistet werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.
5. Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Ratenzahlung um mehr als 10 Tage wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Mahnung oder weiteren Fristsetzung bedarf.
6. Wechselzinsen, Spesen etc. sind gesondert und sofort in bar zu entrichten.
7. Bei Zielüberschreitung kann Spitzer Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnen, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
8. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung oder Zahlung nicht gehörig, hat Spitzer die gleichen Rechte wie in Ziff. V. 4. dieser Bedingungen.
9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden und auch nur von Kunden, die nicht Kaufleute sind. Spitzer kann mit oder gegen Forderungen aufrechnen, die Spitzer oder eine Firma der Firmengruppe von Spitzerbetreffen. Sicherungsmittel haften für alle Forderungen dieser Firmengruppe.
10. Erhält Spitzer nach Bestätigung des Auftrags Auskünfte oder zeigen sich Tatsachen darüber, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden in der Höhe der Bestellung  fraglich erscheint, ist Spitzer nach seiner Wahl berechtigt, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Barzahlung zu verlangen, auch wenn eine andere Zahlungsweise vereinbart war.

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IV. Lieferfristen

1. Von Spitzer genannte Liefertermine sind grundsätzlich nicht verbindlich. Projektierte Liefertermine werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Für Verzögerungen durch jede Form der höheren Gewalt oder Lieferausfälle von Vorlieferanten haftet Spitzer ebenso wenig wie für sonstige Verzögerungen, es sei denn, der Kunde weist Spitzer grobes Verschulden nach.
2. Zulieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von Spitzer. Für deren Verhalten in Bezug auf Rechtzeitigkeit der Lieferung haftet Spitzer nicht.
3. Wird ein ausnahmsweise fix vereinbarter Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so muss der Kunde Spitzer eine Nachfrist von vier Wochen setzen; erst nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist kann der Kunde durch schriftliche Erklärung gegenüber Spitzer zurücktreten. Im Falle des Rücktritts steht dem Kunden weder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung noch eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe zu.

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V. Abnahme und Versand

1. Der Kunde kann binnen acht Tagen ab Bereitstellungsanzeige die Ware am vereinbarten Abnahmeort prüfen. Unterlässt er dies, geht nach dieser Frist die Gefahr auf den Kunden über. Spätestens mit der Ablieferung an den Kunden oder einen von ihm bezeichneten Beauftragten gilt die Ware als ordnungsgemäß geliefert. Ausgenommen bleiben nur Gewährleistungsansprüche für zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandene oder trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbare Mängel.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden, der auch alle Nebenkosten des Versandes wie Zölle, Versicherung etc. zu tragen hat. Mit Übergabe an einen Dritten geht in jedem Fall die Gefahr auf den Kunden über, gleichgültig welche konkrete Lieferart gewählt wurde.
3. Bestimmt der Kunde keine Versandart, kann Spitzer diese frei unter Ausschluss der Haftung für die beste und günstigste Versandart wählen.
4. Bleibt der Kunde nach Bereitstellungsanzeige mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Abnahme, Zahlung oder Sicherheitengestellung länger als 14 Tage im Rückstand, kann Spitzer nach ergebnisloser Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall kann Spitzer entweder den tatsächlichen Schaden geltend machen oder eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Vertragspreises, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
5. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme kann Spitzer pro angefangenem Tag und Fahrzeug eine Standgebühr von ¤ 40,00 verlangen, höchstens jedoch 5 % des Nettovertragspreises.
6. Macht Spitzer von den Rechten gem. Ziff. 4. keinen Gebrauch, kann Spitzer sie unbeschadet sonstiger Rechte über die Vertragsware frei verfügen und an deren Stelle binnen angemessener Frist eine gleichartige Ware liefern.

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VI. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Urheberrechte

1. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises sowie aller zum Lieferzeitpunkt bereits bestimmbarer Forderungen von Spitzer Eigentum von Spitzer und werden während des Eigentumsvorbehaltes dem Kunden nur leihweise überlassen. Im Scheck-/Wechselverfahren tritt Erfüllung und damit Eigentumsübergang erst mit Einlösung aller Schecks/Wechsel ein.
2. Aufschiebend bedingt durch den Eigentumserwerb an der Ware durch den Kunden übereignet der Kunde die Ware an Spitzer zurück, und zwar zur Sicherung aller Ansprüche an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten jeder Art, z. B. auch aus Reparaturen und Ersatzteil- oder Betriebsstofflieferungen usw., die den Firmen der Spitzergruppe aus dem Geschäftsverkehr oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Erwerb von Dritten durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang) gegenüber den Kunden in seiner gegenwärtigen oder künftig geänderten Rechtsform, gegen dessen Inhaber und Rechtsnachfolger bei Vertragsschluss zustehen oder künftig zustehen werden. Zur Absicherung dieses Sicherungsrückübereignungsanspruchs tritt der Kunde hiermit sein Anwartschaftsrecht bezüglich seines Eigentumsübertragungsanspruchs an Spitzer ab.
3. Wird ein Gegenstand des Kunden durch Spitzer repariert, so bleiben die eingebauten Teile im Eigentum von Spitzer, bis der vereinbarte Preis sowie alle im Lieferzeitpunkt bereits bestimmbaren Forderungen vollständig beglichen sind. Liegt ein Fall des § 947 Abs. 2 BGB vor, überträgt der Kunde bereits jetzt einen Miteigentumsanteil am reparierten Gegenstand, welcher sich nach dem Verhältnis des Wertes der Reparaturarbeiten zu dem Wert des Reparaturgegenstandes im Zeitpunkt der Verbindung bestimmt, auf Spitzer. Mit Begleichung sämtlicher im Zeitpunkt der Reparatur bereits bestimmbarer Forderungen von Spitzer gegen den Kunden fällt das Sicherungseigentum auf diesen zurück.
4. Liegt den Reparaturarbeiten ein Versicherungsfall zu Grunde, tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an Spitzer ab. Der Kunde bleibt bis zu einer gegenteiligen Erklärung durch Spitzer berechtigt, die Ansprüche gegen die Versicherung im eigenen Namen geltend zu machen.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung der Ware, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte nur mit Zustimmung von Spitzer erlaubt.
6. In jedem Fall tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterverwertung der Ware oder Überlassung an Dritte in der Höhe an Spitzer ab, die dem Betrag aller Spitzer zustehenden Forderungen gemäß diesen Bedingungen entspricht. Bei Weitergabe zusammen mit Spitzer nicht gehörenden Gegenständen erfolgt eine anteilmäßige Abtretung der Forderung im vorgenannten Sinn.
7. Ist die Weiterveräußerung gestattet, darf der Kunde - jederzeit widerruflich - die entsprechende Forderung für Spitzer einziehen. Von der eigenen Einziehungsbefugnis und Offenlegung der Abtretung wird Spitzer solange keinen Gebrauch machen, als der Kunde seinen Verpflichtungen Spitzer gegenüber nachkommt.
8. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes behält Spitzer das Recht zum Besitz an der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (früher Kraftfahrzeugbrief); der Kunde muss das Besitzrecht auch im Verhältnis zur Zulassungsstelle verschaffen.
9. Bei Eingriffen Dritter in das Eigentumsvorbehaltsrecht, hat der Kunde sofort durch Telefax oder schriftlich Spitzer hierüber Mitteilung zu machen sowie die Kosten etwaiger Interventionsmaßnahmen zu tragen.
10. Durch den Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung wird die Verpflichtung des Kunden, alle das Fahrzeug betreffende Gefahren, Haftungen, Steuern, Abgaben sowie sonstige Lasten und Aufwendungen, auch soweit sie aus dem Betrieb des Fahrzeuges herrühren, zu tragen, nicht berührt. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass Spitzer dem Kunden das Fahrzeug leihweise überlässt. Sofern sich das Fahrzeug im Besitz des Kunden befindet, tritt der Kunde hiermit seine Herausgabeansprüche an Spitzer ab.
11. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes muss der Kunde die Ware in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und erforderliche Reparaturen in autorisierten Spitzer-Werkstätten oder anerkannten Fachwerkstätten vornehmen lassen. Außerdem hat er auf seine Kosten eine ausreichende (Kasko-) Versicherung gegen Beschädigung, Zerstörung etc. abzuschließen, hierbei zu erwähnen, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht und die Versicherung anzuweisen, im Leistungsfalle bis zur Höhe der Spitzer zustehenden Forderungen an Spitzer zu leisten. Einen Versicherungsnachweis hat er Spitzer unverzüglich zu liefern. Unterlässt der Kunde eine Versicherung, kann Spitzer auf Kosten des Kunden nach eigener Wahl eine solche Versicherung abschließen.
12. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und seinen Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen Insolvenz- oder Vergleichantrag gestellt oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet, wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit weitergehende Zahlungszeitpunkte durch Wechsel etc. vereinbart waren. Wird die gesamte Schuld nicht sofort bezahlt, erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden an der Ware; Spitzer darf dann ohne Gerichtshilfe die Ware aus dem Gewahrsam des Kunden entfernen. Ersatzansprüche wegen dieser Wegnahme stehen dem Kunden nicht zu. Unbeschadet der weiterbestehenden Zahlungsverpflichtung des Kunden darf Spitzer die Ware dann verwerten. Dem Kunden wird der von einem amtlich anerkannten Schätzer festgestellte Wert abzüglich der Kosten der Wiederinbesitznahme und abzüglich weiterer 10 % für Wiederverkaufskosten gutgeschrieben.
13. Übersteigt der Wert der Spitzer zur Verfügung stehenden Sicherungen die Forderungen gemäß diesen Bedingungen um mehr als 20 %, so kann der Kunde Freigabe der diese Prozentsätze übersteigenden Übersicherung verlangen.
14. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Spitzer das Eigentum und die Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

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VII. Mängelrügen

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung bzw. Übernahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Spitzer unverzüglich Anzeige zu machen. Ansonsten ist der Kunde mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
2. Ist unser Kunde nicht Kaufmann, müssen Mängelrügen und sonstige Beanstandungen auf jeden Fall spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich bei Spitzer erhoben werden. Bei versteckten Mängeln ist die Geltendmachung in gleicher Weise innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche seit Feststellung erforderlich.
3. Ist der Kunde Kaufmann, kann er trotz erhobener Mängelrüge gegenüber Spitzer keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
4. Sämtliche Kosten unbegründeter Mängelrügen sind Spitzer vom Kunden zu ersetzen.

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VIII. Gewährleistung

1. Für Einbauteile und mitgelieferte Motorfahrzeuge wird lediglich die vom fremden Hersteller zugesicherte Gewähr (Garantie) unter Ausschluss weiterer Haftung von Spitzer an den Kunden weitergegeben.
2. Im Übrigen gewährleistet Spitzer bei Fahrzeugen und Aufbauten eine dem jeweiligen Stand der Technik in Deutschland entsprechende Fehlerfreiheit. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt bei Übernahme des Kauf- bzw. Werkgegenstandes, spätestens acht Tage nach Abgang der Bereitstellungsanzeige. Wird das Fahrzeug mehr als 20 Tage pro Jahr im Zweischichtbetrieb oder mehr als acht Stunden pro Tag in Betrieb gehalten, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate; bei mehr als zwei Schichten oder längerer täglicher Betriebsdauer von 16 Stunden auf drei Monate.
3. Die Fahrzeuge von Spitzer sind für den Einsatz in dem Spitzer bekannten Land / Gebiet konzipiert. Sollten die Fahrzeuge für den Einsatz in anderen Ländern / Gebieten vorgesehen werden, bedürfen sie möglicherweise einer modifizierten Bauart. Der Kunde muss deshalb den Einsatz in anderen Ländern / Gebieten rechtzeitig vorher mit Spitzer abstimmen. Andernfalls kann Spitzer dem Kunden keine Gewähr für einen reibungslosen Einsatz der Fahrzeuge bieten. Sollten die Fahrzeuge ohne Abstimmung mit Spitzer in anderen Ländern / Gebieten zum Einsatz kommen, ist hierfür jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend, ist er verpflichtet, den beanstandeten Gegenstand am Geschäftssitz von Spitzer für angemessene Zeit zur Überprüfung bereitzustellen. Kaufleuten steht hierbei kein Aufwendungsersatz zu.
5. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für das Vorhandensein des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Spitzer kann die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen im übrigen davon abhängig machen, dass der Kunde den vereinbarten Vertragspreis zuvor voll bezahlt.
7. Die Gewährleistung von Spitzer beschränkt sich außerdem - nach Wahl von Spitzer - auf die Reparatur oder den Ersatz des mangelhaften Gegenstandes bzw. auf die Nachbesserung mangelhafter Reparaturarbeiten in den Werkstätten von Spitzer, wobei Spitzer bestimmen kann, ob die Teile vom Kunden zugeschickt werden müssen. Die Kosten der Verbringung oder des Einschickens hat der Kunde zu tragen, wenn es sich um einen Kaufmann handelt.
8. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen durch Spitzer bei einer Mängelrüge erfolgen stets nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht.
9. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
10. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
11. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern Spitzer nicht Arglist nachgewiesen wird.
12. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
13.. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Spitzer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und Spitzer gegenüber dieser Mangel unverzüglich gerügt wird.
14. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Spitzer nicht.
15. Ersetzte Teile werden das Eigentum von Spitzer.
16. Keine Gewähr übernimmt Spitzer insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung (insbesondere wenn die Vorschriften über Nutzlast, Achslast und sonstige Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung oder Unfallverhütung nicht beachtet werden), fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc.
17. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne die vorherige Zustimmung von Spitzer.
18. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Spitzer den Kunden auf eigene Kosten grundsätzlich das Recht zur weiteren Benutzung verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl Spitzer als auch der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird Spitzer den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Vorstehende Verpflichtungen sind abschließend und bestehen nur, wenn der Kunde Spitzer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Kunde Spitzer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Kunde Spitzer die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, Spitzer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
19. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.

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IX. Haftung und Schadensersatz

1. Spitzer haftet nicht für Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit.
2. Außerdem ist die Haftung von Spitzer begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Unberührt hiervon bleibt eine Haftung bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
4. Ebenso unberührt bleibt eine Haftung bei Mängeln, die Spitzer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Spitzer garantiert hat.
5. Im Übrigen haftet Spitzer, soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z. B. höhere Versicherungsprämien o. ä., es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten vor.
6. Hat der Kunde nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Hat der Kunde nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns.
7. Gänzlich unberührt bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Stehen Spitzer Schadensersatzansprüche gegen den Kunden zu, so betragen diese pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns, es sei denn, Spitzer weist einen höheren oder der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.

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X. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht oder einer der vorgenannten Ausnahmehaftungstatbestände vorliegt; bei diesen gelten die gesetzlichen Fristen.

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XI. Weiterveräußerung

Die Fahrzeuge von Spitzer dürfen nur unter Beifügung der jeweiligen Bedienungs- und Betriebsanleitungen in der erforderlichen Landessprache des Kunden und entsprechender Einweisung des Kunden in die sicherheitsrelevanten Aspekte der Nutzung unserer Silofahrzeuge von Spitzer weiterveräußert werden. Diese Obliegenheit ist auch etwaigen Vertragspartnern der Kunden von Spitzer vertraglich bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. Von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und/oder Produzentenhaftung ist Spitzer von dem Kunden insoweit freizustellen.

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XII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen ist der Sitz von Spitzer.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist 74821 Mosbach/Baden, wobei es Spitzer unabhängig vom Streitwert freisteht, das Amts- oder Landgericht als erste Instanz anzurufen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Spitzer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen am ehesten entsprechen.

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Stand: Januar 2008

Hinweis gem. § 26 Bundesdatenschutzgesetz: Spitzer speichert die geschäftlichen Daten des Kunden. Deren Verarbeitung dient ausschließlich der Abwicklung der Geschäftsvorgänge.