Einkaufsbedingungen (EKB)

 

I. Allgemeines
II. Vertragsschluss
III. Preise und Zahlungen
IV. Lieferung der Vertragsware
V. Gewährleistung
VI. Haftung des Lieferers
VII. Patentverletzungen
VIII. Abtretungen
IX. Schlussbestimmungen

der Spitzer Silo-Fahrzeugwerke GmbH, Brühlweg 10, 74834 Elztal-Dallau

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I. ALLGEMEINES

 

  1. Für alle Verträge, Bestellungen und Aufträge der Spitzer Silo-Fahrzeugwerke GmbH, Brühlweg 10, 74834 Elztal-Dallau (im folgendenSpitzer genannt), gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen, und zwar auch dann, wenn Spitzer nicht ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Sie gelten gleichfalls für spätere Bestellungen und Nachbestellungen jeder Art sowie – in entsprechender Anwendung – für die Vergabe von Werkleistungen.
  2. Will der Lieferer nicht zu den Einkaufsbedingungen von Spitzer abschließen, so muss er dies innerhalb einer Woche nach Zugang der Bedingungen von Spitzer durch eingeschriebenen Brief ausdrücklicher erklären. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Die Einkaufsbedingungen von Spitzer gelten 2 Tage nach Absendung durch Spitzer als dem Lieferer i. S. d. Abs. 2 zugegangen. § 193 BGB gilt entsprechend.
    Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Spitzer. Auch dieses Sicherheitserfordernis kann wirksam nur schriftlich wieder aufgehoben werden.
  4. Für Schäden, die dem Lieferer durch unrichtige oder unzulässige Verarbeitung von Daten entstehen, haftet Spitzer nur dann, wenn der Lieferer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Spitzer oder dessen Erfüllungsgehilfen nachweist. Die Rechte des Lieferers nach dem Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere diejenigen aus Auskunft, Berichtigung, Sperrung der Daten und deren Löschung bleiben unberührt.

 

 

II. VERTRAGSSCHLUSS

 

Verbindlich ist ausschließlich die schriftliche Bestellung von Spitzer. Die Bestellung ist vom Lieferer sofort mit Angabe der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen, und zwar unter Gegenzeichnung und Rücksendung der der Bestellung beigefügten, für Spitzer bestimmten Zweitschrift. Nachträgliche, von der Bestellung abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Spitzer, dergleichen mündliche Nebenabreden jeder Art.

 

 

III. PREISE UND ZAHLUNGEN

 

  1. Der Lieferer verpflichtet sich, alle günstigeren Preis- und sonstigen Konditionen, die er einem anderen Abnehmer für die von Spitzer bestellten oder mit den bestellten vergleichbare Artikel gewährt, ohne weiteres auch Spitzer einzuräumen.
  2. Falls keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich ausdrücklich vereinbart sind, zahlt Spitzer die Rechnungen des Lieferers wie folgt:Innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder nach 90 Tagen netto, jeweils nach Schluss der Wareneingangsdekade.

 

 

IV. LIEFERUNG DER VERTRAGSWARE

 

  1. Sämtliche Lieferungen haben nach Wahl von Spitzer franko Mosbach bzw. Elztal-Dallau zu erfolgen (Empfangsbahnhof bei Bahnversand), bei Lieferung durch Spediteure frei Haus. Die Verpackung darf nicht berechnet werden. Sämtliche Nebenkosten der Lieferung einschließlich Staugebühren, Zöllen etc. trägt der Lieferer.
  2. Die Lieferung hat zum festgesetzten Zeitpunkt ohne ein Nachfrist zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung steht Spitzer ohne vorherige Nachfristsetzung das Recht zu, nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Unbeschadet dieser Rechte erbittet Spitzer im Falle einer Fristüberschreitung vom Lieferer sofortigen Bescheid mit Angabe eines möglichen neuen Termins.
  3. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen oder –umstellungen, Kriegszustand, Unruhen, Feuerschäden oder Überschwemmungen, Rohstoff- oder Brennstoffmangel, behördliche oder politische Maßnahmen bei Spitzer oder den Abnehmern von Spitzer gelten als höhere Gewalt und entbinden Spitzer (je nach Sachlage ganz oder teilweise) von der Abnahmeverpflichtung. Zur Leistung von Schadensersatz ist Spitzer in solchen Fällen nicht verpflichtet.
  4. Der Versand ist schriftlich anzuzeigen unter Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums von Spitzer. Mit der Versandanzeige ist der Lieferschein mitzusenden. Die Rechnung gilt als Versandanzeige.

 

V. GEWÄHRLEISTUNG

 

  1. Spitzer behält sich das Recht vor, offene Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Warenempfang anzuzeigen. Sollten sich aber später im Laufe der Fabrikation verdeckte Mängel zeigen, die bei einer stichprobeweisen Prüfung der äußeren Beschaffenheit der Ware nicht erkennbar waren, so ist Spitzer berechtigt, diese verdeckten Mängel auch nach Ablauf der obigen Frist geltend zu machen. Mängel berechtigen Spitzer unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte zur Rücksendung der Ware. Im Falle der Rücksendung ist nach Wahl von Spitzer entweder der Lieferer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist kostenlosen Ersatz zu leisten, oder Spitzer ist berechtigt, sich auf Kosten des Lieferers anderweitig einzudecken. In beiden Fällen hat Spitzer daneben das Recht, vom Lieferer Ersatz des durch mangelhafte Lieferung entstandenen Schadens zu fordern. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge. Im Falle von Mängelrügen tritt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung von Spitzer erst ein, wenn die Reklamation nach den vorstehenden Bedingungen erledigt ist.
  2. Wird Ware, die von Spitzer als mangelhaft beanstandet wird, von Spitzer nicht angenommen, so ist Spitzer nicht verpflichtet, die Ware länger aufzubewahren, als nötig ist, um dem Lieferer nach Benachrichtigung die Rückholung der Ware zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Zeit ist Spitzer berechtigt, die Ware anderweitig auf Kosten und Gefahr des Lieferers einzulagern oder diese zu entsorgen.
  3. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB werden ausgeschlossen.

 

 

VI. HAFTUNG DES LIEFERERS

 

  1. Wird Spitzer von einem Kunden (Endabnehmer) oder einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so ist der Lieferer verpflichtet, Spitzer von der Haftung insoweit freizustellen, als der dem Kunden oder dem Dritten entstandene Schaden auf eine mangelhafte Lieferung oder eine Pflichtverletzung des Lieferers zurückzuführen ist oder dessen Eintrittspflicht aufgrund verschuldungsunabhängiger Haftung gegeben ist. Satz 1 gilt insbesondere auch für Fälle, in denen eine vom Lieferer zur Verfügung gestellte mangelhafte Ware (z.B. Achsen, Felgen, Federn, Armaturen, Gussteile, usw.) in das von Spitzer hergestellte und weiterveräußerte Produkt eingebaut und dadurch später der Haftungsfall ausgelöst wird.
  2. Spitzer ist berechtigt, die in Abs. I genannten Ansprüche gegen den Lieferer auch im voraus an den Kunden abzutreten.

 

 

VII. PATENTVERLETZUNGEN

 

Der Lieferer übernimmt volle Gewähr dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der gekauften Gegenstände oder Anlagen irgendwelche Patente oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Im Falle der Verletzung fremder Patente oder Schutzrechte stehen Spitzer gegen den Lieferer alle gesetzlichen Ansprüche wegen Rechts- oder Sachmängel und das Recht zu, Ersatz jedes Spitzer zugefügten Schadens vom Lieferer zu fordern.

 

 

VIII. ABTRETUNGEN

 

Die gegen Spitzer erwachsenen Forderungen können ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Spitzer nicht rechtswirksam abgetreten werden.
Der Lieferer hat darüber hinaus Spitzer insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

 

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag sowie aus der sonstigen Geschäftsverbindung ist der Sitz von Spitzer.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrage sowie aus der sonstigen Geschäftsverbindung zwischen Lieferer und Spitzer ist Mosbach/Bd., sofern es sich bei dem Lieferer um einen Kaufmann handelt.
  3. Als erste Instanz sachlich zuständig ist – unabhängig davon, ob die amtsgerichtliche Streitwertgrenze überschritten wird – nach Wahl von Spitzer das Amts- oder Landgericht.
    Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen des Vertrags unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.