ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

der Spitzer Silo-Fahrzeugwerke GmbH, Brühlweg 10, 74834 Elztal-Dallau

(Nachfolgend: „Spitzer“)

 

Stand: Oktober 2022

 

Inhalt

I. Allgemeines, Vertragsangebot und -abschluss

II. Rücktritt vom Vertrag

III. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Sicherheiten

IV. Lieferung

V. Abnahme, Gefahrübergang und Versand

VI. Eigentumsvorbehalt

VII. Beschaffenheit

VIII. Mängelrügen/Gewährleistung

IX. Verjährung

X. Weiterveräußerung

XI. Herstellerhinweis

XII. Datenschutz

XIII. Schlussbestimmungen

 

Download Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Allgemeines, Vertragsangebot und -abschluss

 

  1. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Spitzer und dem Auftraggeber. Anderen, abweichenden, entgegenstehenden, ergänzenden oder negierenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur insoweit, als Spitzer ihnen ausdrücklich und einzelvertraglich zugestimmt hat. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Auftraggeber akzeptiert dieser die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung.
  2. An allen Rechnungen, Kostenvoranschlägen, Konstruktionszeichnungen, sonstigen Unterlagen behält sich Spitzer sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte vor. Sie dürfen Dritten gegenüber weder zur Einsichtnahme noch dauerhaftem Verbleib überlassen werden. Sie sind auf Verlangen von Spitzer unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an den Rechnungen, Kostenvoranschlägen, Konstruktionszeichnungen bzw. sonstigen Unterlagen besteht nicht und ist ausdrücklich ausgeschlossen. Technische Anlagen, Material oder Teile, die Spitzer vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Einsatz zur Verfügung gestellt werden sind auf Verlangen von Spitzer mit einer schriftlichen Anleitung zu versehen. Alle Angebote oder sonstige Angaben, insbesondere Angaben über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend, dies betrifft insbesondere Maß-, Gewichts- und sonstige Leistungsdaten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Spitzer behält sich die Zwischenveräußerung sowie die Auftragsannahme durch Lieferanten vor.
  4. Ausführungsänderungen bleiben ebenso vorbehalten, wenn sie durch technische Weiterentwicklungen bedingt und erforderlich sind oder die Funktion des Vertragsgegenstandes hierdurch nicht wesentlich verändert wird.
  5. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung von Spitzer, längstens jedoch zwei Monate, gebunden.
  6. Der Vertrag zwischen Spitzer und dem Auftraggeber ist geschlossen, wenn die Annahme der Bestellung in Textform bestätigt wurde. Für alle Vertragspflichten Spitzers ist die Textform der Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich.
  7. Bei der Änderung des Umfangs der notwendigen Arbeiten (Fertigungs-, Reparatur-, Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten) wird Spitzer das Einverständnis des Auftraggebers einholen, etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die ergebenden Mehrkosten gegenüber der Angebotssumme nur geringfügig erhöhen. Erteilt der Auftraggeber sein Einverständnis nicht, so sind Spitzer alle Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unter Einschluss der Arbeitszeit und Materialkosten zu ersetzen.
  8. Nebenabreden oder jegliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel. Bei Lieferungen ins Ausland hat der Auftraggeber für die Einhaltung aller zoll- und ausfuhrrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Der Auftraggeber hat Spitzer unverzüglich in Textform und nach Aufforderung über alle Umstände zu informieren, die die Erteilung zoll- und ausfuhrrechtlicher Genehmigungen betreffen. Kommt es hierbei zu Verzögerungen, sind Spitzer alle sich hieraus ergebenen Kosten zu erstatten. Der Lieferzeitpunkt verschiebt sich in diesen Fällen bis zur Vorlage aller erforderlichen Zoll- und Ausfuhrgenehmigungen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund dieser Verzögerungen bestehen nicht.
  9. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller sämtlicher Ausfuhr-, Einfuhr- und Zulassungsbestimmungen und sofern erforderlich für die Beschaffung technischer Zulassungen oder Betriebsgenehmigungen, etc. hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in allen Ländern außerhalb von Deutschland. In Abstimmung mit dem Auftraggeber ist Spitzer bereit bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen, Zulassungen, Genehmigungen, etc., die für die Erteilung von Genehmigungen oder die Einhaltung der Ausfuhr-, Einfuhr- und Zulassungsbestimmungen notwendig sind behilflich zu sein. Spitzer wird diesbezüglich sämtliche Unterlagen über die Vertragsgegenstände zur Verfügung stellen, die hierdurch entstehenden Kosten gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.

 

Im Falle der Nichterteilung von Genehmigungen, Zulassungen etc., die sich auf die Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes außerhalb von Deutschland beziehen und hierfür erforderlich sind stellt keinen Mangel des Vertragsgegenstandes dar.

Rücktritt und Anfechtung aus diesen Gründen sind für den Auftraggeber ausgeschlossen. Sofern Ausfuhrgenehmigungen oder ähnliches nicht erteilt wird oder Voraussetzungen für erteilte Genehmigungen nachträglich entfallen, ohne das Spitzer dies zu vertreten hat, oder wenn außenhandelsrechtliche Vorschriften oder gegen den Auftraggeber verhängte Sanktionen bekannt werden, kann Spitzer ungeachtet der weiteren in diesen AGB vereinbarten Regelungen vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Verzögert sich aus diesen Gründen die Lieferfrist, so stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche zu, Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

II. Rücktritt vom Vertrag

 

Spitzer behält sich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor, wenn

a) Umstände bekannt werden, die den Schluss zulassen, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen wird. Dies betrifft insbesondere Zahlungsverpflichtungen, in Folge drohender Insolvenz, nationale oder internationale Sanktionen gegen den Auftraggeber, nicht rechtzeitige Vorlage aller Zoll- und Ausfuhrgenehmigungen.

b) Spitzer die Vertragserfüllung durch Nichtbelieferung seitens Dritter unmöglich wird,

c) höhere Gewalt oder Betriebsstörungen bei Spitzer oder Dritten, die die Erfüllung durch Spitzer verhindern oder erheblich verzögern oder verteuern.

d) außervertragliche, vom Auftraggeber nicht zu tragende, finanzielle Belastungen die Erfüllung verhindern, erheblich verteuern (5 % des Nettovertragspreises) oder in sonstiger Weise erschweren.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Sicherheit

 

  1. Sämtliche Preise gelten ab Lieferwerk, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Lieferung. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstiger Nachlässe. Zuschläge und Nebenleistungen für Beförderung, Verbringung, Überführung, Transport- und Verpackungskosten, Verlade-, Frachtkosten und Zölle gehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zu Lasten des Auftraggebers. Die Preise gelten als fest vereinbart bei vorgesehener Lieferung innerhalb von drei Monaten ab Bestellung, ansonsten geltend die am Liefertag gültigen Lieferpreise. Die Preise sind auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Materialpreise und Lohnkosten berechnet. Bei einer diesbezüglichen Änderung zwischen der Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt ist Spitzer berechtigt nach Ablauf von vier Wochen nach der Auftragsbestätigung die Preise entsprechend anzupassen und auf Verlangen dem Auftraggeber nachweisen. Ergibt sich eine Preiserhöhung, die den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht unwesentlich übersteigt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ohne Wirkung, wenn Spitzer sich unverzüglich zur Durchführung des Vertrages zu den ursprünglich vereinbarten Preisen verpflichtet. Ohne ausdrückliche anderweitige schriftliche Vereinbarung hat die Zahlung sofort und ohne Abzug kostenfrei bei Spitzer zu erfolgen. Andere als bare Zahlungsmittel werden in jedem Fall nur erfüllungshalber entgegengenommen.
  2. An Dritte kann nur bei Vorlage einer Inkassovollmacht in Textform befreiend geleistet werden. Sofern zwischen Spitzer und dem Auftraggeber eine Ratenzahlung vereinbart wurde und der Auftraggeber um mehr als zehn Tage mit einer Rate in Verzug ist, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer weiteren Zahlungserinnerung oder Fristsetzung bedarf. Wechselzinsen, Spesen etc. sind gesondert und sofort in bar zu entrichten. Bei Überschreitung eines Zahlungsziels, gleich ob eine Ratenzahlung vereinbart wurde oder nicht, kann Spitzer Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.
    1. berechnen ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf. Spitzer behält sich das Recht vor einen weitergehenden Schaden geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Spitzer ist berechtigt in jedem Fall mit Auftragsbestätigung eine Sicherheitsleistung nach ihrer Wahl vom Auftraggeber zu verlangen. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung innerhalb von 14 Tagen nicht, kann Spitzer nach Maßgabe dieser AGB vom Vertrag zurücktreten.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen von Spitzer aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bestehen nicht, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher ist. Spitzer kann mit und gegen Forderungen aufrechnen, die einem Unternehmen der Spitzer Gruppe angehören. Die von dem Auftraggeber zu erbringenden Sicherungsmittel haften für alle Forderungen der Firmengruppe Spitzer. Der Auftraggeber hat bei Bestellung der Sicherung hierfür Sorge zu tragen.
  5. Erhält Spitzer nach Bestätigung des Auftrages Kenntnis darüber, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden in der Höhe der Bestellung fraglich ist oder wird, ist Spitzer nach seiner Wahl berechtigt, die Sicherheiten zu verwerten, Vorauszahlungen oder Barzahlungen zu verlangen, auch wenn im Einzelvertrag eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Das Recht zum Rücktritt von Spitzer bleibt hiervon unberührt.

 

IV. Lieferung 

 

  1. Alle von Spitzer genannten Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmte Termine als verbindlich vereinbart wurden. Für Verzögerungen durch jede Form höherer Gewalt, Streik oder Lieferausfälle von Vorlieferanten, ist eine Haftung Spitzers ausgeschlossen. Zulieferer oder andere Dritte sind keine Erfüllungsgehilfen von Spitzer, für deren Verhalten in Bezug auf Rechtzeitigkeit der Lieferung Spitzer nicht haftet.
  2. Für den Fall der Vereinbarung eines Fixtermines und einer Fristüberschreitung um mehr als sechs Wochen, hat der Auftraggeber Spitzer eine Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
  3. Sofern diese Nachfrist fruchtlos verstreicht, kann der Auftraggeber durch Erklärung in Textform gegenüber Spitzer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche gegen Spitzer wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Leistung Spitzers ruht in allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere im Kriegsfall, Streik, Aussperrung, behördlicher Maßnahmen und sonstiger Ereignisse, Verknappung von Betriebsstoffen, technisch bedingten Betriebsunterbrechungen, die Spitzer nicht zu vertreten hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung Spitzers bleibt vorbehalten. Spitzer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. In allen oben genannten Fällen ist Spitzer berechtigt den Zeitpunkt der Leistungserbringung zu verschieben, jedoch höchstens um fünf Monate. Bei einer längeren oder dauerhaften Leistungsstörung ist Spitzer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Erbringung seiner vertraglichen Leistung nicht verpflichtet. Etwaig geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückgewährt. Schadensersatzansprüche darüber hinaus stehen dem Auftraggeber nicht zu.

 

V. Abnahme, Gefahrübergang und Versand

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort unverzüglich nach Meldung der Abholbereitschaft und Rechnungsstellung abzuholen. Mit Zugang der Mitteilung über die Abholbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht ungeachtet der Ziff.
  3. mit der Abnahme oder der Übergabe auf den Auftraggeber über. Dem steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet.
  4. Dies gilt auch dann, wenn Spitzer ausnahmsweise und aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kosten für den Versand des Vertragsgegenstandes zu tragen hat.
  5. Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt immer und ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, der verpflichtet ist, alle diesbezüglich anfallenden Kosten (Zölle, Versicherungen etc.) zu tragen. Mit Übergabe an jeglichen Dritten, geht die Gefahr auf den Auftraggeber, unabhängig von der Versandart, über.
  6. Ist keine Versandart vereinbart, kann Spitzer diese frei und unter Ausschluss jeglicher Haftung für die beste und günstigste Versandart wählen.
  7. Nimmt der Kunde nach Bereitstellungsanzeige den Vertragsgegenstand nicht ab oder befindet er sich in Zahlungsverzug oder werden von Spitzer verlangte Sicherheiten länger als 14 Tage nicht gestellt, kann Spitzer eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen setzen und sofern diese fruchtlos verstreichen, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Spitzer kann im Fall des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung den tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen oder eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15% des Bruttovertragswertes verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  8. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme kann Spitzer Standkosten in Höhe von 40,00 € pro Tag verlangen. Die Standkosten sind insgesamt begrenzt auf 5 % des Bruttovertragspreises.
  9. Für den Fall, dass Spitzer den Vertragsgegenstand nach Zahlung des Kaufpreises und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auf einem Betriebsgelände von Spitzer verwahrt, so geht in diesem Fall die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes gleichwohl zum vereinbarten Abnahmetermin auf den Auftraggeber über. Eine kostenfreie Verwahrung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Vertragsgegenstand bleibt Eigentum Spitzers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
  2. Für den Fall der Veräußerung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber tritt dieser hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Spitzer ab, ohne das es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Spitzer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen, auch gegenüber einem eventuellen Rechtsnachfolger des Auftraggebers. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Spitzer in Rechnung gestellten Preis des Vertragsgegenstandes entspricht. Der Spitzer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß Ziff. VI. 2.) an Spitzer abgetretenen Forderung befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Spitzer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründenden Anhaltspunkt für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist Spitzer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann Spitzer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.
  3. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber Spitzer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Spitzer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Vertragsgegenstandes an Spitzer erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
  5. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Spitzer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Spitzer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei geben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des Vorstehenden erfüllt sind, wenn der Schätzwert der Spitzer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Spitzer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  6. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Spitzer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Allein im Herausgabeverlangen des Vertragsgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von Spitzer, es sei denn, dass dies ausdrücklich erklärt wird.
  7. Alle Kosten der Rücknahme und der Verwertung des unter Eigentumsvorbehaltes stehenden Vertragsgegenstandes trägt der Auftraggeber. Die Höhe der Kosten betragen mindestens 15% des Verwertungserlöses, inkl. Umsatzsteuer. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen geringere Kosten nachzuweisen. Der Erlös wird dem Auftraggeber nach Abzug aller Kosten (Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten jeder Art, Reparaturkosten, Ersatzteilkosten oder Kosten für Betriebsstoffe die der Firmengruppe Spitzer gegen den Auftraggeber zustehen sowie sonstige mit dem Vertrag im Zusammenhang stehender Forderungen, auch Rechtsverfolgungskosten) in Anrechung gebracht.
  8. Ist Gegenstand des Vertrages eine Reparatur, so bleiben alle eingebauten Teile bis zum Ausgleich aller im Lieferzeitpunkt bereits bestimmbaren Forderungen im Eigentum Spitzers. Im Falle des § 947 Abs. 2 BGB überträgt der Auftraggeber sicherungshalber bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an dem Vertragsgegenstand, welcher sich nach den Verhältnissen des Wertes der Reparaturarbeiten zu dem Wert des Reparaturgegenstandes zum Zeitpunkt der Verbindung besteht auf Spitzer.
  9. Liegt dem Reparaturauftrag ein Versicherungsfall zu Grunde, tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft sicherungshalber an Spitzer ab. Spitzer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der Auftraggeber ist berechtigt die Ansprüche aus dem Versicherungsfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, es sei denn Spitzer erklärt gegenüber dem Auftraggeber die Regulierung selbst vorzunehmen.
  10. Durch den Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung wird die Verpflichtung des Auftraggebers, alle das Fahrzeug betreffenden Gefahren, Haftung, Steuern, Abgaben sowie sonstige Lasten und Aufwendungen, auch soweit sie aus dem Betrieb des Fahrzeugs herrühren, zu tragen, nicht berührt. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass Spitzer dem Auftraggeber das Fahrzeug zur Nutzung überlässt. Sofern sich das Fahrzeug nicht (mehr) im Besitz des Auftraggebers befindet tritt dieser hiermit seine Herausgabeansprüche bereits jetzt an Spitzer ab.
  11. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderliche Reparaturen und Servicedienste in autorisierten Spitzerwerkstätten oder anerkannten Fachwerkstätten vornehmen zu lassen.

 

Darüber hinaus ist er verpflichtet auf seine Kosten eine ausreichende Vollkaskoversicherung gegen Beschädigung, Zerstörung etc. abzuschließen, hierbei ist zu berücksichtigen und dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, dass der Versicherungsgegenstand unter Eigentumsvorbehalt steht und die Versicherung anzuweisen im Leistungsfalle bis zur Höhe der Spitzer zustehenden Forderungen nur an diese zu leisten. Der Nachweis einer ausreichenden Versicherung im obigen Sinne hat der Auftraggeber Spitzer unverzüglich zu erbringen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Versicherung ist Spitzer berechtigt auf Kosten des Auftraggebers nach eigener Wahl eine solche Versicherung abzuschließen. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten sowie seinen Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nachkommt, stellt er etwaige Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen Insolvenz- oder Vergleichsantrag gestellt oder ein solches Verfahren eröffnet, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, auch soweit weitergehende Zahlungszeitpunkte durch Wechsel etc. vereinbart waren. Bleibt die Zahlung der gesamten Restschuld aus, erlischt das Nutzungsrecht des Auftraggebers an der Ware sofort. Der Auftraggeber ermächtigt Spitzer bereits jetzt unwiderruflich den Vertragsgegenstand an sich zu nehmen und aus dem Herrschaftsbereich des Auftraggebers zu entfernen. Ersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund wegen dieser Besitzverschaffung stehen dem Auftraggeber nicht zu. Spitzer ist berechtigt, ungeachtet der weiteren Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers, die Ware zu verwerten. In diesem Fall wird Spitzer einen amtlich anerkannten Schätzer mit der Feststellung des Wertes beauftragen und den festgestellten Wert abzüglich der Kosten der Besitzverschaffung sowie weiterer 10 % des Schätzwertes gutschreiben.

 

 

VII. Beschaffenheit

 

Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt nur die Auftragsbestätigung von Spitzer als verbindlich. Öffentliche Werbung, Anpreisungen oder sonstige werbende Äußerungen Spitzers oder Dritter stellen keine bindende Beschaffenheitsangabe dar. Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei Abweichungen die handelsüblich sind. Garantien werden von Spitzer grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart ist.

 

VIII. Mängelrügen/Gewährleistung

 

  1. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus
  2. nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht gehörig nach, ist der Auftraggeber mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Mängelrüge ist gegenüber Spitzer in Textform innerhalb einer Woche zu erheben. Die gleiche Ausschlussfrist gilt bei versteckten Mängeln und beginnt mit dem Zeitpunkt der Feststellung.
  3. Alle Kosten unbegründeter Mängelrügen sind vom Auftraggeber an Spitzer zu erstatten.
  4. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt wurde kann Spitzer nach Wahl Mängelbeseitigung oder Neulieferung vornehmen. Das Wahlrecht steht ausschließlich Spitzer zu. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat durch den Auftraggeber stets in Textform zu erfolgen. Spitzer ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist der Vertragsgegenstand nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, zu mindern bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleibt ebenso unberührt, wie die Anwendung der § 478, 479 BGB. Im Falle der Nachbesserung hat der Auftraggeber, wenn es sich um eine Kaufmann handelt die Kosten der Verbringung oder des Versandes zu tragen. Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges, hierzu zählen insbesondere Konstruktions- und Formänderung, sind unschädlich sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen zumutbar sind.
  5. Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung – auch nach gescheiterter Nacherfüllung und Rücktritt vom Vertrag stehen dem Auftraggeber nicht zu.
  6. Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend, so kann der Vertragsgegenstand nach Wahl Spitzers beim Auftraggeber verbleiben. Für diesen Fall ist der Schadensersatz beschränkt auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Für den Fall der Nachbesserung durch Reparatur werden alle ersetzten Teile Eigentum von Spitzer.
  7. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen sofern der gerügte Mangel nur geringfügig im Sinne des § 439 BGB ist.
  8. Eine mangelhafte Montageanleitung berechtigt weder zum Rücktritt noch zur Nacherfüllung des Vertragsgegenstandes, sondern lediglich zum Verlangen auf Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung.
  9. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber in ungeeigneter oder unsachgemäßer Weise verwandt wird, insbesondere wenn die Vorschriften über Nutz-, Achslast oder sonstige Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung oder Unfallverhütung nicht beachtet werden, fehlerhafte Montage in Betriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
  10. Für eine unsachgemäße Nachbesserung, Bearbeitung durch den Auftraggeber oder Dritte führt zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne Zustimmung oder Genehmigung von Spitzer. Für Einbauteile und mitgelieferte Motorfahrzeuge wird lediglich die vom Hersteller dieser Teile oder Fahrzeuge zugesicherte Gewähr und gegebenenfalls Garantie unter Ausschluss jeder weiteren Haftung von Spitzer an den Auftraggeber weitergegeben.
  11. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten im Inland, verschafft Spitzer dem Auftraggeber das Recht zur weiteren Benutzung und trägt die hieraus entstehenden Kosten. Spitzer ist jedoch berechtigt nach seiner Wahl stattdessen den Liefergegenstand so zu modifizieren, dass gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte nicht mehr verletzt werden. Ist dies in angemessener Frist nicht möglich oder nur zu wirtschaftlich unangemessenen Bedingungen sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Spitzer stellt jedoch den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Rechteinhaber frei. Vorstehende Ansprüche und Verpflichtungen bestehen nur wenn der Auftraggeber unverzüglich, innerhalb einer Frist von einer Woche über die geltend gemachten Rechtsverletzungen unterrichtet und umfassend bei der Abwehr der Ansprüche unterstützt und die Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht. Die vorstehenden Verpflichtungen und Ansprüche bestehen ferner nur dann, wenn Spitzer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich der außergerichtlichen Regelung vorbehalten bleiben und die geltend gemachten Ansprüche oder Rechtsmängel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruhen und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Vertragsgegenstand eigenmächtig abgeändert oder in vertragswidriger Weise verwandt hat.
  12. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Arbeiten an einem anderen Ort als der Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB bleibt unberührt.
  13. Ist der Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache, werden Ansprüche und Rechte wegen Mängel des Vertragsgegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Spitzer die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Spitzer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden diese ausgeschlossen.
  14. Der Ausschluss gilt mit folgender Maßgabe: Er gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Spitzer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
  15. Vom Haftungsausschluss unberührt bleibt eine Haftung Spitzers bei einer Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit.
  16. Für den Fall, dass ein Dritter im Schadensfall eintrittspflichtig ist (Deckung durch eine Versicherung) haftet Spitzer nur für damit verbundene Nachteile wie zum Beispiel höhere Versicherungsprämien. Auch diesbezüglich ist die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
  17. Im Falle des Schadensersatzes wegen Verzuges von Spitzer beschränkt sich diese auf höchstens auf 5% des Vertragswertes. Der Anspruch auf Schadensersatz statt einer Leistung ist beschränkt auf höchstens 25% des Vertragswertes. Der Vertragswert bestimmt sich nach dem Kaufpreis des Vertragsgegenstandes oder des vereinbarten Werklohns.
  18. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.
  19. Schadensersatzansprüche Spitzers gegen Auftraggeber betragen 15% des vereinbarten Vertragswertes im obigen Sinne. Spitzer bleibt es darüber hinaus unbenommen einen höheren, dem Auftraggeber ein geringeren, Schaden nachzuweisen. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zu gleich ein anderer der hier aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  20. Die Fahrzeuge von Spitzer sind für den Einsatz in dem Spitzer bekannten Land/Gebiet Sollten die Fahrzeuge für den Einsatz in anderen Ländern/Gebieten vorgesehen werden, bedürfen diese möglicherweise einer modifizierten Bauart. Der Auftraggeber muss deshalb den Einsatz in anderen Ländern/Gebieten rechtzeitig vorher mit Spitzer abstimmen. Andernfalls kann Spitzer dem Kunden keine Gewähr für einen reibungslosen Einsatz der Fahrzeuge bieten. Sollten die Fahrzeuge ohne Abstimmung mit Spitzer in anderen Ländern/Gebieten zum Einsatz kommen, ist hierfür jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

 

IX. Verjährung

 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel des Vertragsgegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – und Ansprüche die mit diesem in Zusammenhang stehen (Schadenersatzansprüche) beträgt 12 Monate. Ist der Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.

 

X. Weiterveräußerung

 

Ist der Auftraggeber ungeachtet des Eigentumsvorbehaltes zur Weiterveräußerung berechtigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet diese nur unter Beifügung der jeweiligen Bedienungs- und Betriebsanleitung in der erforderlichen Landessprache und entsprechender Einweisung in die sicherheitsrelevanten Aspekte der Nutzung der Spitzer Silo-Fahrzeuge weiterzuveräußern. Der Auftraggeber ist verpflichtet diese Obliegenheit auch seinen Vertragspartner vertraglich aufzuerlegen. Der Auftraggeber stellt Spitzer unwiderruflich von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und/oder Produzentenhaftung frei.

 

XI. Herstellerhinweis

 

Spitzer ist berechtigt an dem Verkaufsgegenstand einen Herstellerhinweis/Firmenschild nach seiner Wahl, sei es als Firmenschild zum Anschweißen oder als Aufkleber in den jeweils üblichen Größen, die auf Nachfrage mitgeteilt werden, anzubringen. Sofern der Auftraggeber dies nicht wünscht ist dies spätestens eine Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich gegenüber Spitzer mitzuteilen.

XII. Datenschutz

 

Spitzer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen enthaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu verarbeiten, zu speichern und in dem erforderlichen Rahmen an Dritte weiterzugeben, sofern dies zur Durchführung des Vertrages, Bearbeitung von Reklamationen, Rückrufaktionen oder vergleichbaren Erfordernissen zweckmäßig ist.

 

XIII. Schlussbestimmungen

 

  1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen ist der Sitz des jeweils ausliefernden Spitzerwerkes.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber ist 74821 Mosbach/Baden. Spitzer steht es frei unabhängig vom Streitwert das Amts- oder Landgericht als erste Instanz anzurufen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht. UN- Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedienungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbliebenen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.